Name, Sitzung und Zweck

Die MALAGACO ist eine organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von natürlichen Personen in der Rechtsform des Vereins gemäss Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

Der Sitz der MALAGACO befindet sich in Cham.

Der Zweck der MALAGACO besteht in der Förderung des geselligen Lebens innerhalb ihrer Gemeinschaft. Im weitern bezweckt sie aber auch die Durchführung gemeinsamer sportlicher, kultureller, politischer und wirtschaftlicher Aktivitäten. Sie kann Publikationen herausgeben, Vorträge und Veranstaltungen organisieren und sich an Vernehmlassungen beteiligen.

Die MALAGACO kann sich ins Handelsregister eintragen lassen und führt dann die Bezeichnung "MALAGACO e.V.", wobei der Zusatz "e.V." für "eingetragener Verein" steht.

 

Mitgliedschaft

Mitglieder sind alle in einer separaten Liste eingetragenen Personen (Compagnons).

Compagnons, welche offensichtlich kein Interesse mehr an der MALAGACO bekunden, können ausgeschlossen werden.

Der freiwillige Austritt steht den Compagnons jederzeit offen.

 

Organisation

1. Generalversammlung (Plenum der Compagnons)
Das Plenum aller eingetragenen Compagnons sorgt als oberstes Organs der MALAGACO dafür, dass dem edlen Zweck der MALAGACO geführend nachgelebt wird. Die ordentliche Plenumsversammlung findet alljährlich jeweils am 28. bzw. 29. Februar statt, ausserordentliche Plenumsversammlungen können vom Administrator/Koordinator oder von mindestens drei Compagnons jederzeit unter Angabe der Traktanden einberufen werden. Das Plenum hat folgende Kompetenzen:

  • Erstellung und Aenderung der Goldenen Regeln
  • Wahl und Absetzung des Vorstands und der Kontrollstelle
  • Aufnahme und Ausschluss von Compagnons
  • Regelung der Finanzen und Ansetzung eines allfälligen Jahresbeitrags

Die ordentlichen Plenumsversammlung behandelt in der Regel folgende Traktandenliste:

  • Abnahme des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung inklusive Kontrollstellenbericht
  • Entlastungserteilung an den Vorstand
  • Wahlen des Vorstands und der Kontrollstelle
  • Festsetzung eines allfälligen Jahresbeitrags 
  • Änderung der Goldenen Regeln 
  • Verschiedenes

Das Plenum ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller eingetragenen Compagnons anwesend sind. Wenn ein Plenum wegen zuwenig Anwensenden nicht beschlussfähig ist, wird innert Monatsfrist ein zweites Plenum einberufen, welches unabhängig von der Anzahl Anwesenden beschlussfähig ist.

Compagnons, welche verhindert sind, am Plenum persönlich teilzunehmen, können sich von anderen Compagnons mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.

Normalerweise unterliegen Wahlen und Abstimmungen im Plenum der Mehrheit aller Stimmenden, für Aufnahme und Ausschluss von Compagnongs sowie Wahl und Absetzung von Vorstandsmitgliedern ist jedoch eine Dreiviertelsmehrheit der Stimmenden nötig. Bei Stimmengleichheit hat der Administrator/Koordinator den Stichentscheid.

2. Vorstand
Der Vorstand ist das ausführende Organ der MALAGACO. Er führt die Geschäfte und vertritt die MALAGACO gegen aussen. Er wird vom Plenum für eine Amtsdauer von jeweils 2 Jahren gewählt, Wiederwahl ist uneingeschränkt möglich.

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, welche den Präsidenten (Administrator/Koordinator), den Kassier und den Aktuar stellen.

Der Vorstand konstituiert sich selbst. Die Mitglieder des Vorstands vertreten MALAGACO mit Einzelunterschrift.
Der Vorstand kann einen Teil seiner Aufgaben an Compagnons delegieren, welche sich zur pflichtgetreuen Ausführung dieser Aufgaben bereit erklären.

Im Plenum und bei sonstigen Sitzungen der MALAGACO führt der Administrator/Koordinator den Vorsitz.
Anlässlich der ordentlichen Plenumssitzung erstattet der Vorstand Bericht über Lage, Aktivitäten und Aussichten der MALAGACO.

Die Mitglieder des Vorstandes können ihr Amt jederzeit freiwillig niederlegen, doch soll dies nicht zur Unzeit geschehen.

3. Kontrollstelle
Die Kontrollstelle setzt sich aus einem oder mehreren Revisoren zusammen, welche die Jahresrechnung kontrollieren und dem Plenum entsprechend Bericht erstatten.

 

Liquidation

Die MALAGACO ist aufzulösen, sobald unter den Compagnons kein Interesse mehr besteht, mindestens zwei Anlässe pro Jahr zu organisieren oder wenn der Bestand unter vier Compagnons sinkt.
Allfällig verbleibendes MALAGACO-Vermögen wird zu gleichen Teilen unter die eingetragenen Compagnons verteilt.

 

Verschiedenes

1. Mitteilungen
Mitteilungen an die Compagnons erfolgen brieflich.

2. Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr der MALAGACO entspricht dem Kalenderjahr.

3. Mitgliederbeitrag und -haftung
Der jährliche Mitgliederbeitrag wird vom Plenum festgelegt. Für die Verbindlichkeiten der MALAGACO haftet auschliesslich das Vereinsvermögen, eine persönliche Haftung der Compagnons ist ausgeschlossen.

4. Subsidiäres Recht
Soweit in diesen Goldenen Regeln nicht anders geregelt, gelten die Bestimmungen in ZGB Art. 60 ff.

 

Schlussbestimmungen

Diese Goldenen Regeln gelten als genehmigt, sofern alle eingetragenen Compagnons ausdrücklich oder stillschweigend ihre Zustimmung bekundet haben. Mit der Annahme dieser Regeln fallen alle bisherigen Regelungen ausser Kraft.

Baar, 23. Dezember 1993